Satzung - Förderverein der Grundschule Dahme/ Mark
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Dahme/ Mark“ nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dahme.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport, Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung und ausserunterrichtlicher Tätigkeit an der Dahmer Grundschule. Der Verein will die Arbeit der Grundschule unterstützen. Dazu gehören insbesondere:
(1) Erhöhung der öffentlichen Wirksamkeit der Schule, z.B. durch die Organisierung von Schülerkulturwettstreiten, Schülersportfesten und Schulfesten;
(2) Erschließung eines Sponsorenkreises für die Erweiterung der Arbeit der Schule, z.B. durch Veranstaltungen mit den Schülern (Kultur-, Musikprogramme) in Betrieben und Einrichtungen;
(3) Organisation bzw. Unterstützung der Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und Veranstaltungen für die Schüler, Eltern und Lehrer;
(4) Unterstützung von sozial Schwächeren, insbesondere bei der Durchführung von besonderen Maßnahmen im Klassenverband (Klassenfahrten, Wandertage);
(5) Unterstützung der Schule bei der Beschaffung von Spielgeräten und besonderen Unterrichtsmitteln, die nicht über Haushaltsmittel beschafft werden können;
(6) Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Eltern der Schüler;
(7) Unterstützung der Schule bei außerplanmäßig notwendigen Arbeiten (z.B. Renovierungen, Reparaturen u.ä.);
(8) Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, ggf. Vereinen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein:
- durch Mitgliedsbeiträge
- durch Spenden
- durch sonstige Zuwendungen von öffentlicher und privater Seite
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist unzulässig.
(3) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden von Vereinsmitgliedern und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen nicht an Vereinsmitglieder geleistet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden (z.B. Mitarbeiter der Grundschule Dahme/Mark, Eltern der Schüler und ehemalige Schüler, Großeltern und Freunde der Schule), die die Zwecke des Vereins unterstützen möchten.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats nach dem Vorstandsbeschluss.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft mit 4wöchiger Frist zum Ende des Monats schriftlich kündigen. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung ein Jahr im Rückstand ist oder grob gegen die Satzung verstößt. Vor Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand Beschwerde einlegen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Beitragshöhe und der Modus der Beitragszahlung festgeschrieben sind.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrages entsprechend der geltenden Beitragsordnung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) In jedem Schuljahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung ) stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Maßgeblich für die einzuhaltende Frist ist der Zeitpunkt der Absendung. Weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlung) sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit 2/3 Mehrheit fordert oder mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Einberufung wünschen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung darüber an anderer Stelle nichts anderes bestimmt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung (Versammlungsleiter) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag von der Versammlungsleitung festgestellt. Die Auflösung des Vereins und eine Änderung seiner Satzung können nur mit ¾ Mehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu müssen mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, muss zu dem Antrag eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Die zweite Mitgliederversammlung ist zu dieser Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern bei der zweiten Einberufung auf diese Folge hingewiesen wird.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Entgegennahme der Jahresberichte, Jahresrechnungen und der Kassenprüfberichte,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Beitragshöhe,
f) Änderung der Satzung und
g) Auflösung des Vereins.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart.
Der erweiterte Vorstand besteht noch aus dem
- Schriftführer und
- einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Über diese sind Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für eine Zeit von zwei Schuljahren zu wählen.
(2) Kassenprüfungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.
(3) Die Wiederwahl jeweils eines Kassenprüfers ist zulässig.
§ 11 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden allein oder seinem Stellvertreter und dem Kassierer gemeinsam vertreten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsver-mögen an das Amt Dahme / Mark, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in der Grundschule zu verwenden hat.
§ 13 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Änderungsversammlung am 15.01.2007 in Kraft.